Caritas-Ambulante Hilfen zur Erziehung - Leistungen nach dem SGB VIII

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Leistungen und Angebote
Leistungen nach dem SGB VIII
Unsere Angebote für Kinder und Jugendliche
Unsere Angebote für Eltern

Unsere Leistungen und Angebote

Leistungen nach dem SGB VIII

Die Leistungen der Ambulanten Hilfen zur Erziehung der Caritas in Bremen

Die Leistungen nach den §§ 18, 27 ff Sozialbesetzbuch VIII im fachlichen Überblick:



Auf unserer Homepage finden Sie je eine Übersicht über "Unsere Angebote für Kinder und Jugendliche" in der alle Hilfsmaßnahmen anschaulich beschrieben sind, sowie eine Übersicht über "Unsere Angebote für Eltern".

Der nachfolgende Text richtet sich hingegen an Experten der Jugendhilfe.

 

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Die Sozialpädagogische Familienhilfe hilft bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und Konflikten konstruktive Lösungen zu finden.
Foto: Hellmann

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach § 31 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

 

Erziehungsbeistand (EB) nach § 30 SGB VIII

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

 

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) nach § 35 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.


Begleiteter Umgang / Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge nach § 18 SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

 

Arbeit mit Herkunftsfamilien bei befristeter Vollzeitpflege nach Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII

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Bei der ambulanten Arbeit mit Herkunftfamilien geht es um eine gelungene Re-Integration eines Kindes nach einer Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Foto: Schulz-Colberg

Die Arbeit mit Herkunftsfamilien bieten wir in Kooperation mit dem Amt für Soziale Dienste in Bremen an. Dabei stützen wir uns auf den § 27 SGB VIII.

Kommen Kinder in eine Pflegefamilie, müssen Eltern ihre Kinder loslassen, bevor sie groß sind. Abgebende Eltern laufen Gefahr, nach der Herausnahme ihrer Kinder, auch wenn diese befristet ist, ausgegrenzt zu werden. Werden Eltern für das Abgeben ihrer Kinder stigmatisiert und moralisch verurteilt, wird die "Hilfe zur Erziehung" für das Kind als Bestrafung, die Pflegefamilie als Konkurrenz erlebt.
Auf diesem Hintergrund ist das Gelingen der Re-Integration eines Kindes in seine Herkunftsfamilie entscheidend von der Unterstützung während der Unterbringung in der Pflegefamilie sowie der Stabilisierung nach erfolgter Rückführung abhängig. Dieser Prozess ist mit Anpassungsleistungen aller Familienmitglieder verbunden.
Gerade in diesem schwierigen Kontext ist eine Begleitung mit hoher Fachlichkeit und Flexibilität unabdingbar, um das angestrebte Ziel der Re-Integration in die Herkunftsfamilie effektiv und nachhaltig erreichen zu können. Diese Begleitung findet, je nach Bedarf des Einzelfalles, in Intervallen oder fortlaufend statt.
Eine Trennung der Arbeitsansätze in der Übergangspflegestelle und in der Herkunftsfamilie, die unter Einbeziehung externer, nicht in die Dynamik des Pflegeverhältnisses verwickelter Fachkräfte durchgeführt wird, ist notwendig und hilfreich. Eine intensive Verzahnung ist unabdingbar.
Systemische Konzepte der Familienarbeit bieten sinnvolle Entwicklungsmöglichkeiten für die Erziehungskompetenz und geben einen Kontext für die Erarbeitung von Zielen. Ergänzend reduziert die direkte und intensive Begleitung der Wiedereingliederung die Wahrscheinlichkeit erneuter Abbrüche. Traumata in der Familienentwicklung und so genannte Jugendhilfekarrieren werden vermieden.

 

Familien-(Krisen)-Interventions-Dienst (FID) nach § 27 und § 34 SGB VIII

Der Familien-Interventions-Dienst beziehungsweise Kriseninterventionsdienst ist als eigenständige in sich geschlossene Maßnahme konzipiert. Das heißt, es wird in der Regel davon ausgegangen, dass in einem intensiven Entwicklungsprozess die notwenigen Strukturen in der Familie aufgebaut werden um das Kindeswohl auch längerfristig zu sichern.
Der familiäre Rahmen ist derart belastet, dass das Wohl des Kindes ohne intensive Hilfe von außen nicht mehr gesichert ist. Es droht die Herausnahme eines oder mehrerer Kinder oder Jugendlicher. Mindestens ein Elternteil/ Erziehungsberechtigter muss dem Einsatz des FID zustimmen und zur aktiven Mitarbeit bereit sein.

Folgende Problemlagen können unter anderem eine Krise definieren:

  • mangelnde Verantwortungsübernahme der Eltern
  • gewalttätiges/ aggressives Verhalten der Eltern und oder der Kinder
  • krisenhaft zugespitzte Ehe- oder Paarproblematik
  • massive Verhaltensauffälligkeiten der Kinder
  • traumatische Erlebnisse

Sichtbar werden kann eine Krise in der Familie unter anderem durch

  • deutliche Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Drogenkonsum, Delinquenz, Schulverweigerung ) eines oder mehrerer Kinder oder Jugendlicher
  • Körperliche oder psychische Misshandlung innerhalb der Familie
  • (beginnende) Verwahrlosung eines oder mehrerer Kinder/Jugendlicher
  • Benachrichtigungen über dringenden Hilfebedarf durch Schule, Hort, Polizei

 

Video-Home-Trainig (VHT) nach § 27 SGB VIII

Video-Home-Training (VHT) ist eine kurzzeitige, intensive Form der Hilfe für Familien, die zu Hause stattfindet. Sie ist ein lösungs- und ressourcenorientiertes Hilfeangebot für Sorgeberechtigte. Beim Video-Home-Training arbeiten wir an der Kommunikations- und Erziehungssituationen, um die gesamte Funktionsfähigkeit der Familie positiv zu beeinflussen.

Im Video-Home-Training werden Eltern und Kinder als sich wechselseitig beeinflussende Personen innerhalb eines Kommunikationssystems gesehen, so dass ihre Interaktion innerhalb der Familie im Fokus der Aufmerksamkeit steht. Ziel ist es, die Familie zu aktivieren, ihre familiäre Kommunikation und Interaktion durch Nutzung ihrer eigenen Fähigkeiten (Ressourcen) entsprechend ihren Zielvorstellungen bewusst zu gestalten. Dies geschieht, indem Videoaufnahmen von alltäglichen Kontakten zwischen Eltern und Kind gemacht werden, die dann in einer vorbereiteten Feedbacksitzung (Rückschau) vom ausgebildeten Video-Home-Trainer und den Eltern gemeinsam in einzelnen Bildsequenzen und Standbildern betrachtet und reflektiert werden. Der Schwerpunkt der Reflektion liegt darauf, dass die Eltern in erster Linie lernen, die Kommunikation in der Familie zu übernehmen, zu führen und zu halten.

Hierbei stehen vor allem die gelungenen Kontaktmomente sowie die hierfür eingesetzten Ressourcen und gegebenenfalls die Entwicklungsmöglichkeiten der Familie im Mittelpunkt. Eltern werden sich dadurch im Video-Home-Training ihrer eigenen Fähigkeiten und ihres Lösungspotentials wieder bewusst, das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten nimmt zu. Die Negativspirale wird so durchbrochen.

 

Individuelle Flexible Hilfen (IHF) nach § 27 SGB VIII

Über die oben beschriebenen Angebote hinaus bieten die individuellen flexiblen Hilfen Unterstützungsmaßnahmen, die dort nicht zu verorten sind. Sie richten sich nach dem aktuellen Bedarf der Familie und werden - wie der Name schon sagt - ganz individuell und flexibel an die Situation der Familie angepasst.